Ein Weg mit Hürden

Räume von Geschäftshäusern müssen sich immer neuen Anforderungen anpassen lassen. Bild: Andreas Brinkmann

Brandschutz.  Mieter von Geschäftsräumen haben sehr unterschiedliche Ansprüche. Schon bei vermeintlich kleinen baulichen Veränderungen müssen aber dennoch die schweizweit gültigen Brandschutzvorschriften der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen erfüllt werden.

In der heutigen Wirtschaft sind Änderungen bezüglich des Bedarfs und der Nutzung von Geschäftsräumen immer wieder möglich, was Schreinern zu neuen Aufträgen verhelfen kann. Beispielsweise, wenn ein Geschäftshaus neue Mieter erhält, die andere Ansprüche an die Flächenverteilung und bezüglich der Zugänge stellen als die vorherigen. Bestehende Räume sollen eine andere Unterteilung erhalten, weshalb eine Trennwand versetzt werden muss, oder es soll eine neue Wand eingezogen werden, die zwei Firmen trennt. Möglicherweise bedarf es eines flexiblen Schliesssystems, um die Zugangsberechtigungen zu den jeweiligen Räumen unkompliziert und an das schnell wechselnde Personal anpassen zu können.

Wände zur Trennung

Gewerbegebäude werden normalerweise schon so erstellt, dass eine Unterteilung mit Trennwänden praktisch jederzeit möglich und änderbar ist. Statische Probleme sind damit weitgehend ausgeschlossen. Entsprechend scheinen die baulichen Massnahmen daher auch eine einfache Aufgabe für den Schreiner zu sein. Tatsächlich gibt es aber schon vor der Auftragsannahme und vor allem vor der Änderung einiges zu überprüfen und zu tun. Wände sollen nicht nur optisch eine Trennung zum Nachbarbereich bewirken, sondern in aller Regel sollen sie wirklich trennen. Das heisst, dass sie bezüglich Körper- sowie Luftschall eine Barriere bilden, was einen Einfluss auf die Anschlüsse an die Wände, den Boden und die Decke hat. Wenig gebremster Schall mag zwar eine schlechte Arbeitsatmosphäre schaffen, er hat aber kaum einen Einfluss auf die persönliche Sicherheit der Mitarbeiter. Beim Thema Brandschutz sieht das dann anders aus. Da stellt sich die Frage, inwieweit Wände brandabschnittbildend sind und ob Türen zu einem Fluchtweg führen und somit zusätzliche Anforderungen erfüllen müssen. Neue Raumunterteilungen haben immer auch einen Einfluss auf den möglichen Fluchtweg der Nutzer. Umbauten sind daher bewilligungspflichtig.

Die Rolle der Verhältnismässigkeit

Artikel 2, Absatz 2 der Brandschutznorm der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) weist darauf hin, dass grundsätzlich bei Umbauten, Sanierungen, Umnutzungen usw. Folgendes gilt: Bestehende Bauten und Anlagen sind verhältnismässig an die Brandschutzvorschriften anzupassen – was nicht nur in Verbindung mit einer Baueingabe gilt. Alleine die örtlichen Gegebenheiten sorgen für Unterschiede, die bei baulichen Umsetzungen mitberücksichtigt werden müssen. Das führt auch dazu, dass verschiedene kantonale Brandschutzbehörden etwas unterschiedlich agieren müssen. So ist ein abgelegenes Gebäude in den Bergen rettungstechnisch nicht im gleichen Umfang erreichbar wie eines in der Stadt Zürich. Die Vorschriften an sich sind aber immer gleich.

Brandabschnitte und Fluchtwege

Die Festlegung von Nutzungseinheiten und dann der Brandabschnitte sind grundlegend. Eine Firma als juristische Person bildet eine Nutzungseinheit und muss zwingend einen Brandabschnitt zur nächsten Firma haben. Eine Nutzungseinheit kann über verschiedene Räume verfügen. Werden diese ohne besondere Brandgefahr vergleichbar genutzt, können sie bis maximal 3600 m2 als zusammenhängende Brandabschnittsfläche gelten. Gefährlichere Räume bilden darin einen eigenen Brandabschnitt.

Michael Binz, der Geschäftsbereichsleiter Brandschutz der VKF, empfiehlt, frühzeitig mit der zuständigen Brandschutzbehörde Kontakt aufzunehmen. So kann gleich von Beginn an jeglicher Leerlauf bei der Planung vermieden werden. Bei der Unterteilung der Räume darf der maximale Fluchtweg aus jedem Raum an einen sicheren Ort oder ins Freie nicht mehr als 35 Meter betragen und zudem höchstens durch einen zusätzlichen Raum führen. Wenn aber zwei Räume einen mindestens zwei Meter breiten Durchgang zueinander aufweisen, gelten sie zusammen als ein Raum. Die Fluchtweglänge von 35 Metern muss aber dennoch ausreichen (siehe Illustrationen oben).

In den Grundlagen des VSSM-Brandschutzordners gibt es umfassende Angaben, die zu den Themen Brandabschnitte und Fluchtwege anschaulich bebildert sind.

Einhaltung der Brandschutzvorgaben

Die VKF weist in ihrer Brandschutzricht- linie «Qualitätssicherung im Brandschutz» darauf hin, dass der Gebäudeeigentümer während des gesamten Lebenszyklus eines Baus eine wirkungsvolle Qualitätssicherung im Brandschutz sicherzustellen habe. Die Richtlinie definiert dabei die mini- malen Massnahmen zu dieser Qualitätssicherung.

Der jeweilige sicherzustellende Standard richtet sich nach den Kriterien für die Brandschutzanforderungen, für die Einrichtungen für den technischen Brandschutz sowie für die verwendeten Nachweisverfahren im Brandschutz. Dabei unterscheidet die Brandschutzbehörde vier Qualitätssicherungsstufen (QSS).

Verantwortlich für die Qualität

Bei einer Anfrage für bauliche Massnahmen muss auch ein kleinerer Umbau zwingend von einem QSS-Verantwortlichen begleitet werden. Das gilt seit dem 1. Januar 2015 und seit Ablauf der Übergangsphase am 1. Januar 2020 ausnahmslos. Auch bei Mieterausbauten ist ein Qualitätssicherungsverantwortlicher (QSV) seitens der Bauherrschaft notwendig. QSS 1 und 2 sind begleitende Stufen. Bei Vorhaben in der QSS 1 kann diese Aufgabe der Bauherr selbst, der Architekt, der Planer oder der Schreiner übernehmen, wenn die notwendigen Kenntnisse vorhanden sind.

Es muss mit der Bauherrschaft genau abgeklärt und bekannt gegeben werden, wer die Rolle und damit auch die Verantwortung des QSV innehat. Der QSV macht die Brandschutzpläne, hilft bei den Ausschreibungen, kontrolliert die Einbauten und macht dann auch die Abnahme. Er unterschreibt die Übereinstimmungserklärung. Bei Vorhaben in der QSS 2 ist ein Brandschutzfachmann und bei Vorhaben ab der QSS 3 ein Brandschutzexperte als QSV gefordert. Schreiner sind mehrheitlich noch nicht in der Lage, die Aufgaben als QSV im Bereich QSS 1 zu übernehmen, weshalb der VSSM 2022 einen entsprechenden Kurs an der HF Bürgenstock anbieten will.

Leitungsdurchgänge

Auch in einem Mietverhältnis ist es besser, einzelne Firmen durch Brandabschnitte zu trennen. Oftmals müssen dennoch Leitungen durch brandabschnittbildende Bauteile geführt werden. Damit diese nicht zu Feuerbrücken werden, setzt man Abschottungssysteme, wie beispielsweise die Kabelboxen oder den Brandschutzkitt der Jud Bau-Stoffe + Systeme GmbH in Herisau AR, ein. Eva Jud Sierra sagt dazu: «Bevor Abschottungssysteme bestimmt werden können, braucht es ein Installationskonzept. Darin muss die Art der Leitungsführung definiert sein und auch ob es sich um einen Installationsschacht mit Feuerwiderstand nach VKF-BSR 15-15 Ziffer 3.6.1 Abs. 1 handelt, ob die Leitungen offen oder in einem VKF-anerkannten Wandsystem geführt werden. Erst dann können die Durchführungen und Abschottungen klar bestimmt werden.»

Die Lignum-Dokumentation «6.1 Haustechnik – Installation und Abschottungen» beinhaltet dieses Thema, und die Lignum- Dokumentation «8.1 Abschlüsse – Fenster-, Tür- und Trennwandsysteme», welche diesen September als Neuauflage erhältlich sein wird, befasst sich zudem mit Brandabschlüssen.

www.vkg.chwww.vssm.chwww.jud-baustoffe.chwww.lignum.ch

Andreas Brinkmann

Veröffentlichung: 26. August 2021 / Ausgabe 35/2021

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