GAV mit Vorruhestandsmodell im Fokus

Das vorliegende Vorruhestandsmodell ermöglicht älteren Arbeitnehmern, vor der Pensionierung das Pensum zu reduzieren. Bild: Shutterstock

Entscheidung.  Die Verhandlungen zwischen den Vertragspartnern rund um die Erneuerung des GAV Schreinergewerbe ab 2020 sind abgeschlossen. Ein neuer GAV und ein Vorruhestandsmodell liegen vor. Nun haben die Entscheidungsgremien der Arbeitnehmer und Arbeitgeber das Wort.

Nun geht die Erneuerung der Gesamtarbeitsverträge (GAV) Schreinergewerbe in die entscheidende Phase, denn per Ende 2020 läuft der Übergangs-GAV 2018–2020 aus. In insgesamt 17 Verhandlungsrunden mit den Gewerkschaftsvertretern der Unia und der Syna wurde gemäss Aussagen der Kommissionsvertreter in harten Diskussionen um Interessen gekämpft und um Lösungen gerungen. In dieser rund dreijährigen Verhandlungsphase haben sich die Arbeitgebervertreter zusätzlich zu total über 30 zusätzlichen Besprechungen getroffen. Diese Verhandlungen beinhalteten nebst der Ausformulierung der Verträge eine weitere Herausforderung, denn die GAV-Vertragsparteien Unia, Syna und VSSM hatten in der Ausarbeitung des Übergangs-GAV mit dem Art. 62 «Absichtserklärung vorzeitige Pensionierung» vereinbart, bis zum Ende der Vertragsdauer einen Entwurf für ein vorzeitiges Pensionierungsmodell auszuarbeiten.

Andere Branchen, ähnliche Modelle

Dieses sogenannte Vorruhestandsmodell (VRM) ist bereits in anderen Branchen mit mehr oder weniger Erfolg eingeführt worden, was von der Arbeitsgruppe umfassend analysiert und geprüft wurde. Darauf folgte im Herbst 2018 die Durchführung einer Umfrage bei Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden in der Schreinerbranche. Diese Ergebnisse und Bedürfnisse sind in die Ausarbeitung eines neuen Gesamtarbeitsvertrags mit VRM eingeflossen, die mit Verhandlungsabschluss von Mitte August 2020 beendet wurde.

Entscheidung an der DV

Über das ausgehandelte Regelwerk werden die Präsidenten der VSSM-Sektionen und -Fachgruppen am 19. und 20. Oktober und die 150 Delegierten des VSSM an der Delegiertenversammlung vom 17. November 2020 befinden. Damit sich die Mitgliedsfirmen ein umfassendes Bild des neuen GAV und des Vorruhestandsmodells Schreinergewerbe machen können, organisieren die Sektionen und Fachgruppen in den nächsten Tagen und Wochen verschiedene Informationsveranstaltungen. Zur Abstimmung vorgelegt wird der erarbeitete GAV VRM auch den Entscheidungsgremien der Gewerkschaften Unia und Syna.

Selbst wenn die Gremien der Arbeitgeber und auch jene der Arbeitnehmer den GAV VRM in der vorliegenden Version befürworten, ist die Umsetzung per 1. Januar 2021 aus zeitlichen Gründen nicht möglich. Vorgesehen ist, dass der Übergangs-GAV verlängert wird und die Einführung des Vertrags mit der Allgemeinverbindlichkeitserklärung des Bundesrats auf Januar 2022 erfolgt.

Die SchreinerZeitung wird in den nächsten Wochen in die Offensive gehen und den Informationsbedürfnissen über den GAV- Entwurf sowie das Vorruhestandsmodell in verschiedenen Fachartikeln Rechnung tragen. In einem Online-Dossier können diese Texte und Zusatzinformationen nachgelesen werden.

In Kürze

Vorruhestandsmodell für die Schreinerbranche: Was ist das?

Das vorliegende VRM Schreinergewerbe ist ein flexibles Vorruhestandsmodell, das älteren Arbeitnehmenden, die aktiv in der Schreinerbranche tätig sind und fünf Jahre vor der ordentlichen AHV-Pensionierung stehen, die Möglichkeit bietet, das Arbeitspensum anzupassen beziehungsweise zu reduzieren. Dies geschieht im Ein- vernehmen mit dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung der gegenseitigen Bedürfnisse und der physischen Möglichkeiten des Arbeitnehmers.

Die Leistungen des VRM würden gemäss ausgehandeltem Modell paritätisch über Beiträge der Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden mit je 0,9 Prozent des massgeblichen Lohnes finanziert. Gemäss VRM gäbe es für den Arbeitnehmer folgende Reduktions- oder Anpassungsmöglichkeiten des Arbeitspensums:

  • zeitliches Pensum reduzieren
  • bestimmte Tage in der Woche zu Hause bleiben / frei machen
  • sich für bestimmte Monate aus dem Arbeitsumfeld zurückziehen
  • sich frühzeitig aus dem Arbeitsprozess zurückziehen.

Patrik Ettlin

Veröffentlichung: 27. August 2020 / Ausgabe 35/2020

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