Otoplastik: Auf die Suva hören
Gehörschutz-Oto-plastiken werden individuell passend für den Gehörgang einer Person angefertigt. Bild: Suva
Gehörschutz-Oto-plastiken werden individuell passend für den Gehörgang einer Person angefertigt. Bild: Suva
Gehörschutz. Individuell angefertigte Gehörschutz-Otoplastiken müssen an jedem einzelnen Benutzer überprüft werden. Die Suva nimmt Hersteller und Lieferanten in die Pflicht, diese Messungen durchzuführen – unter Umständen sogar schon vor dem ersten Einsatz.
Ein sogenannt otoplastischer Gehörschutz ist grundsätzlich eine gute Sache: Er wird individuell auf den Gehörgang einer Person angepasst und ist deshalb einfacher einzusetzen und angenehmer zu tragen als herkömmliche Gehörschutzpfropfen. Doch ein wichtiger Punkt ging bisher meist vergessen: «Jede Gehörschutz-Otoplastik, die an einem lärmigen Arbeitsplatz eingesetzt wird, muss nach der Auslieferung individuell am Benutzer auf ihre Schutzwirkung geprüft werden», erklärt Beat Röllin, Akustiker der Suva. Konkret sind Hersteller und Lieferanten verpflichtet, diese Messung innerhalb von 12 Monaten nach der Auslieferung durchzuführen. Arbeitgeber wiederum müssen dafür sorgen, dass Gehörschutz-Otoplastiken alle drei Jahre erneut auf ihre Schutzwirkung überprüft werden. Dies hält die Suva auch im neuen Faltblatt «Individuell angefertigter Gehörschutz: Schutzwirkung messen nicht vergessen!» fest, erhältlich auf der Suva- Homepage (Bestellnummer 88387.d).
Der Hintergrund: Hersteller dürfen grundsätzlich nur Gehörschutzmittel mit ausreichender Schutzwirkung in den Verkehr bringen. Um dies nachzuweisen, genügt bei Serienprodukten ein Stichprobentest im Labor. Da eine Gehörschutz-Otoplastik aber individuell angefertigt wird, muss sie auch individuell überprüft werden. Die Akustiker der Suva haben festgestellt, dass solche Prüfungen bislang kaum stattgefunden haben. «Wir schätzen, dass etwa 80 Prozent der heute verwendeten Gehörschutz-Otoplastiken nicht geprüft wurden», so Röllin. Arbeitgeber, Hersteller und Lieferanten seien sich ihrer Aufgaben und Pflichten diesbezüglich nicht bewusst gewesen. Viele Hersteller hätten die Prüfung nur als Empfehlung verstanden und den Kunden auf Wunsch angeboten.
Deshalb will die Suva mit dem neuen Faltblatt nun Klarheit schaffen und listet die von Arbeitgebern, Herstellern und Lieferanten zu beachtenden Punkte im Detail auf. Wenn die Lärmbelastung an einem Arbeitsplatz den Grenzwert für Impulslärm überschreitet, muss die Überprüfung beispielsweise schon zwingend vor dem ersten Einsatz erfolgen. Wie sollen sich Betriebe verhalten, die nun merken, dass ihre Mitarbeitenden einen nicht geprüften Gehörschutz verwenden? Laut Beat Röllin sollten solche Otoplastiken sicher nachträglich überprüft werden. Bestehen Garantieansprüche, können diese bei einem negativen Resultat geltend gemacht werden. Die Kosten für eine solche nachträgliche Untersuchung tragen die Betriebe allerdings selber, wenn keine diesbezügliche vertragliche Regelung besteht.
Veröffentlichung: 10. März 2016 / Ausgabe 10/2016
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