Die wirtschaftliche Bedeutung zählt

Auch für Schreinereien sind die neuen Vorschriften zur Rechnungslegung massgebend. Bild: BDO Marketing und Kommunikation

Neue Rechnungslegung.  Mit dem neuen Recht sind die Grundsätze zur Rechnungslegung und zur Bewertung erstmals in detaillierter Form gesetzlich verankert. Nach zweijähriger Übergangsfrist müssen die Vorschriften ab diesem Jahr nun zwingend eingehalten werden.

Das Fazit vorneweg: Für Kleinstunternehmen wird mit dem neuen Recht die Rechnungslegung einfacher, für KMU ändert kaum etwas und für grössere Unternehmen bringen die neuen Vorschriften Mehraufwand.

Gleichbehandlung

«Das Gesetz orientiert sich an den betriebswirtschaftlichen Verhältnissen. Es soll die Transparenz und den Schutz der Minderheiten verbessern und eine Gleichbehandlung der verschiedenen Rechtsformen gewährleisten», umreisst Bruno Purtschert, diplomierter Wirtschaftsprüfer der BDO, die im 32. Titel des OR verankerten Vorschriften. Diese hängen nicht mehr von der Rechtsform einer Firma ab, sondern von deren wirtschaftlichen Bedeutung.

Die Unternehmen werden in drei Kategorien unterteilt: Kleinstunternehmen, KMU und grosse Unternehmen. Zur Differenzierung zwischen KMU und grossen Unternehmen dienen die Schwellenwerte für die ordentliche Revision: eine Bilanzsumme von 20 Mio. Franken, ein Umsatzerlös von 40 Mio. Franken sowie 250 Vollzeitstellen. Als wirtschaftlich bedeutend gilt ein Unternehmen, wenn es zwei dieser drei Kriterien überschreitet.

Ein «Milchbüchlein» für die Kleinsten

Die Bestimmungen wurden für kleine Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als 500 000 Franken Umsatzerlös erleichtert. Verlangt wird künftig nur noch eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und eine Aufstellung der Vermögenslage – also eine sogenannte «Milchbüchleinrechnung». Unklar ist, ob diese rudimentäre Buchführung auch als Grundlage für die Steuerbehörde ausreichen wird.

Wenig Neues bei den KMU

Bei den KMU ändert sich am wenigsten. In der Bilanz und der Erfolgsrechnung müssen neu Mindestgliederungsvorschriften eingehalten werden, die systematischer und detaillierter sind als bisher. Ausserdem werden ergänzende Anhangsangaben verlangt.

Pflichten für grössere Unternehmen

Unternehmen, die zur ordentlichen Revision verpflichtet sind, müssen neu eine Geldflussrechnung und einen Lagebericht erstellen und im Anhang zusätzliche Angaben machen. Bei börsenkotierten Firmen ist ein zusätzlicher Abschluss nach anerkanntem Standard notwendig. Gegebenenfalls wird die Konzernrechnung nach diesem Standard erstellt.

Die neuen gesetzlichen Vorschriften räumen Minderheitsbeteiligten mehr Rechte ein. So können sie höhere Anforderungen an die Rechnungslegung stellen, eine Konzernrechnung oder einen zusätzlichen Abschluss nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung verlangen.

Weitere Anpassungen

Im Anhang zur Jahresrechnung sind einige Angaben nicht mehr offenlegungspflichtig: So müssen beispielsweise Brandversicherungswerte und Aufwertungen oder Kapitalerhöhungen nicht mehr erwähnt werden. Eine Risikobeurteilung wird nur noch von grösseren Unternehmen verlangt. Die Buchhaltung kann in der für die Geschäftstätigkeit wesentlichen Währung geführt werden. Der Abschluss muss am Ende des Jahres aber in Schweizer Franken umgerechnet und dargestellt werden.

Stolpersteine rechtzeitig ausräumen

Insgesamt sieht Bruno Purtschert bei der Umsetzung des neuen Rechnungslegungsgesetzes kaum Probleme. Fragen könnten sich allenfalls bei den stillen Reserven ergeben. Diese sind zwar weiterhin erlaubt. Neu müssen aber beispielsweise angefangene Arbeiten oder Vorräte explizit in der Bilanz dargestellt werden. Falls solche in erheblichem Umfang bestehen und diese neu in die Bilanz eingefügt werden müssen, werden unter Umständen stille Reserven aufgelöst und besteuert. Neu gilt zudem der Grundsatz der Einzelbewertung.

Bei Fragen zur Umsetzung der neuen Vorschriften empfiehlt Bruno Purtschert das Gespräch mit dem Treuhänder oder der Revisionsstelle. «So können allfällige Stolpersteine rechtzeitig aus dem Weg geräumt werden», erklärt der Experte.

www.bdo.ch

mh

Veröffentlichung: 08. Januar 2015 / Ausgabe 1-2/2015

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