Einwegpaletten dürfen verbrannt werden

Unbehandeltes Holz muss nun nicht mehr extra entsorgt werden. Bild: photocase, nsjwxx7h

Holzenergie.  Der Bundesrat hat die Vorschriften der Lufreinhalte-Verordnung gelockert. Nun darf in kleineren Öfen Holz verbrannt werden, welches früher nur in grossen Anlagen verbrannt werden durfte.

Im Oktober 2010 wurde die parlamentarische Initiative von Nationalrat Erich von Siebenthal (SVP / BE) «Positive Umwelteffekte durch das Verbrennen von unbehandeltem Holz» im Nationalrat eingereicht. Sie verlangt eine Anpassung der rechtlichen Rahmenbedingungen dahingehend, dass unbehandeltes Holz ohne Auflagen verbrannt werden darf. Der Vorstoss hatte zum Ziel, dass solches Holz auch in kleineren Anlagen und dadurch vermehrt lokal thermisch verwertet werden kann, wodurch nicht erneuerbare Energieträger substituiert und Transportwege vermieden werden könnten.

Interessant für Schreinereien

Indem unbehandeltes Restholz neu naturbelassenem Holz gleichgestellt wird, können holzverarbeitende Betriebe solches Holz nicht nur in messpflichtigen Restholzfeuerungen ab 40 kW einsetzen, sondern auch in gewöhnlichen Feuerungen jeder Grösse. Sofern sie die Stoffströme von behandeltem und unbehandeltem Holz klar trennen können, oder sofern in einem Verarbeitungsbetrieb nur unbehandeltes Holz anfällt, stellt dies eine Erleichterung und Kostenersparnis dar, indem die Pflicht zur periodischen Messung solcher Feuerungen wegfällt.

Der Bund geht davon aus, dass dies für Schreinereien, Zimmereien, Hobelwerke, usw. interessant sein wird, aber insgesamt nur eine geringe Holzmenge betrifft. Holzverarbeitungsbetriebe können zudem aus ihren unbehandelten Holzresten naturbelassene Pellets- oder Briketts nach Anhang 5 Ziffer 32 LRV produzieren und verkaufen.

Einwegpaletten können verbrannt werden

Konkret können nun beispielsweiese unbehandelte Einwegpaletten aus Massivholz in eigenen Anlagen verbrannt werden. Diese mussten bisher zusammen mit Altholzabfällen mindestens in Altholzfeuerungen oder in KVA entsorgt werden. Für solche Anlagen legt die LRV eine Mindestgrösse von 350 kW Feuerungswärmeleistung sowie gegenüber Holzfeuerungen deutlich erhöhte Emissionsanforderungen fest. Die neue Regelung erlaubt die Verwendung der Energie im eigenen Betrieb und zudem können Entsorgungskosten eingespart werden. Landwirte und Privatpersonen, die unbehandelte Holzreste sowie unbehandelte, gebrauchte Holzgegenstände aus Landwirtschaft und Garten in der eigenen, kleinen Feuerung verbrennen, sparen die entsprechenden Entsorgungskosten.

Die Klassierung von Holz

Die seit 1992 geltende Fassung der LRV unterteilt Holz nach seiner Herkunft in vier Kategorien. Die Zugehörigkeit zu einer Kategorie definiert, in welchen Feuerungen mit welchen Grenzwerten solches Holz verbrannt werden darf. Aus lufthygienischer Sicht ist es wichtig, dass behandeltes, verschmutztes oder belastetes Holz nicht in Kleinfeuerungen, sondern nur in grösseren, dafür ausgelegten Feuerungen mit entsprechenden Anforderungen bezüglich der Emissionen verbrannt wird. Bei den vier Holzkategorien nach Anhang 5 LRV wird zwischen Holzbrennstoffen (Kategorien 1 und 2) sowie Nicht-Holzbrennstoffen (Kategorien 3 und 4) unterschieden:

1. Naturbelassenes Holz: Darunter fallen Scheitholz, Reisig, Zapfen, Briketts, Pellets und Hackschnitzel, aber auch Späne, Sägemehl etc. aus Sägereien. In kleinen Holzöfen und Cheminées darf heute nur dieses Holz verbrannt werden.

2. Restholz umfasst alles Holz, das in der holzverarbeitenden Industrie anfällt. Solches Holz kann unbehandelt, aber auch mit chemischen Substanzen behandelt sein, beispielsweise verleimte oder lackierte Holzteile. Die Verbrennung ist nur in Anlagen ab 40 kW Feuerungswärmeleistung zulässig, die periodisch gemessen werden.

3. Altholz ist die Bezeichnung für gebrauchtes Holz aus Gebäudeabbrüchen oder Umbauten, von Baustellen, Verpackungen oder Möbeln. Holzpaletten gehören ebenfalls dieser Kategorie an. Solches Abfallholz gehört nicht zu den Holzbrennstoffen und muss mindestens in Altholzfeuerungen verbrannt werden.

4. Problematische Holzabfälle: Alles Übrige gilt als belasteter Holzabfall und muss in Kehrichtverbrennungsanlagen (KVA) entsorgt werden.

Veröffentlichung: 06. März 2017

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