Sicherheit geniesst erste Priorität


Ob Maske, Schutzbrille oder Akkuwerkzeug: Wenn etwas kaputt geht, gehört dies gemeldet und geflickt. Bild: Stefan Hilzinger


Ob Maske, Schutzbrille oder Akkuwerkzeug: Wenn etwas kaputt geht, gehört dies gemeldet und geflickt. Bild: Stefan Hilzinger
Meldepflicht. Wer als Schreiner Personal beschäftigt, oder wer als Schreinerin als Angestellte arbeitet, ist mit einer Vielzahl von gesetzlichen Pflichten konfrontiert. Viele davon dienen der Arbeitssicherheit und der Gesundheit - sofern sie eingehalten werden.
Montagmorgen in einer Schreinerei. Die Monteurin belädt den Bus mit den zu montierenden Teilen und dem nötigen Werkzeug. Doch da stellt sie fest: Das Netzkabel an der Kappsäge ist beschädigt. Da hat wohl jemand beim letzten Gebrauch nicht aufgepasst und das Kunststoffkabel angesägt. Was nun? Die Zeit drängt, in einer halben Stunde sollte sie auf der Baustelle sein, der Kollege wartet schon. Also nix wie los!? «Halt, nein!», sagen hier die arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Wer als Arbeitnehmer einen Mangel feststellt, welcher den Gesundheitsschutz beeinträchtigt, muss diesen entweder selbst beheben oder ihn umgehend dem Vorgesetzten melden (siehe Kasten).
Daher benötigt jeder Betrieb ein Prozedere, das regelt, wie mit festgestellten Mängeln an Maschinen und Geräten sowie an der persönlichen Schutzausrüstung umgegangen wird. Häufig ist der Sicherheitsbeauftragte (Sibe) des Betriebs die erste Ansprechperson, die oft auch als Produktionsleiter amtet. Einer dieser Sibe ist Oliver Hermann von der Schreinerei R. Brunner AG in Zürich. «Die Sicherheit der Mitarbeitenden fängt bei der Arbeitskleidung an, geht über die persönliche Schutzausrüstung bis hin zur Sicherheit an den Maschinen. Dazu gehört, dass die Vorschriften der Maschinenhersteller eingehalten werden», sagt Hermann.
Wenn ein Monteur auf der Baustelle einen Defekt an einer Maschine feststellt, beispielsweise einen Wackelkontakt, was muss er dann unternehmen?
Meldepflicht ist gesetzlich geregelt
Bestimmungen und Vorschriften über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz stützen sich auf das Arbeitsgesetz, das Unfallversicherungsgesetz und auf das Sozialversicherungsgesetz. Die Details sind in einer Vielzahl von Verordnungen geregelt, etwa in der Bauarbeitenverordnung (BauAV) oder in der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV). Darin sind in erster Linie technisch-organisatorische Vorschriften festgehalten, etwa zur Helmtragpflicht.
Details zu den Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer punkto Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz stehen in der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArG), wozu wiederum eine besondere Wegleitung Details zu jedem Artikel erklärt. Darin geht es auch um Fragen des korrekten Verhaltens und der Zuständigkeiten, wenn beispielsweise die persönliche Schutzausrüstung beschädigt wird oder eine Maschine oder ein Gerät defekt ist. Zentral aus Sicht des Arbeitnehmers ist dabei laut Artikel 10 des Arbeitsgesetzes die Pflicht, Weisungen zu befolgen und Mängel zu melden:
Diese «Meldestelle» ist in vielen Schreinereien, wenn nicht der Chef oder die Chefin, meist der oder die Sicherheitsbeauftrage. Wer sich nicht durch Gesetze, Verordnungen und Wegleitungen lesen will, findet manch Informatives und Nützliches auf der Website der Sicherheitskommission für das Schreinergewerbe (Siko).
Veröffentlichung: 21. Dezember 2023 / Ausgabe 51-52/2023
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