Holzhandelsverordnung
Künftig sollen in der Schweiz Holz und Holzprodukte, die nachweislich bereits zuvor in der EU in Verkehr gebracht wurden, einer vereinfachten Sorgfaltspflicht unterliegen. Die Schweizer Betriebe benötigen dafür von ihren EU-Lieferanten eine Bestätigung, dass die Erstinverkehrbringung in der EU gesetzeskonform erfolgt ist. Dies sieht das Massnahmenpaket zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Schweiz vor, welches vom Bundesrat im November 2025 beschlossen worden war. Im Rahmen dieses Pakets ist auch eine Revision der Holzhandelsverordnung (HHV) vorgesehen. Dazu hat der Bundesrat am 22. April das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. Die HHV ist seit dem 1. Januar 2022 in Kraft. Sie bezweckt, das Inverkehrbringen von illegal geschlagenem und gehandeltem Holz sowie von daraus hergestellten Produkten in der Schweiz zu verhindern. Um dies zu gewährleisten, müssen alle Unternehmen, die Holz und Holzerzeugnisse erstmals in der Schweiz in Verkehr bringen, einer Sorgfaltspflicht nachkommen. Durch die Ver- ordnungsanpassung kann die administrative Belastung bei Importen aus der EU erheblich gesenkt werden. Importe aus der EU machen über 90 Prozent aller Holzimporte in die Schweiz aus. Die Vernehmlassung läuft bis zum 13. August 2026.
www.bafu.admin.chVeröffentlichung: 30. April 2026 / Ausgabe 18/2026
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