- Muss ich die Vermittlungsgebühr für ein Stellenvermittlungsbüro bezahlen, wenn er mir nach mündlicher Absprache ein Dossier schickt?
Der Arbeitsmarkt ist ausgetrocknet, und viele Unternehmer suchen händeringend Arbeitskräfte. So sind sie gelegentlich sogar erfreut, wenn sie ein Stellenvermittlungsbüro anruft und fragt, ob sie das Dossier eines tüchtigen Schreiners zustellen dürfen. Wer sagt da nicht ja? Immer werden auch die allgemeinen Vertragsbedingungen (AGB) mitgeschickt, die leider häufig nicht gelesen werden. Gewisse Schreiner sind sich deshalb nicht bewusst, dass sie später bei einer Festanstellung eines so vorgestellten Arbeitnehmenden ohne Unterschrift in die Zahlung einer Vermittlungsgebühr eingewilligt haben, und sind erstaunt, wenn ihnen der Vermittler, der Randstad, Kelly, Adecco oder auch anders heissen kann, nach Vertragsabschluss eine Rechnung in der Höhe von fast zwei Monatslöhnen schickt.
Stellt man einen Arbeitnehmenden innerhalb von drei Monaten, nachdem dieser durch einen Stellenvermittler angeboten wurde, sogar wenn man ihn vorher während zweier Monate temporär beschäftigte, definitiv ein, ist man in der Regel verpflichtet, die Vermittlungsgebühr zu bezahlen. Bei Angeboten ohne temporäre Anstellung kann es sogar bis zu sechs Monate sein.
Diese wird fällig, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, und wird in der Regel nur gekürzt, wenn die Probezeit nicht überstanden wurde. Die Rechtsgrundlage für diesen Anspruch findet sich im Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG) und der dazugehörenden Verordnung. Grundsätzlich muss man sich also bewusst sein, dass die Vermittlung von Arbeitnehmern durch professionelle Stellenvermittler ins Geld gehen kann, ohne dass immer sichtbar wird, was der Vermittler geleistet hat. Es lohnt sich also, im Gespräch betreffend der anfallenden Kosten nachzufragen.
Veröffentlichung: 26. Juni 2025 / Ausgabe 26/2025
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