Ein Freitag zum Streiken

Bild: Pixabay

Frauenstreik. Morgen Freitag gehen unzählige Frauen für ihre Rechte auf die Strasse. Wer teilnehmen will, sollte seinen Arbeitgeber darüber informieren und einen freien Tag beziehen.

Morgen rufen verschiedene Gruppierungen und Gewerkschaften zum Nationalen Frauenstreik auf. Doch darf die Schreinerin einfach ihrer Arbeit fern bleiben?

Ja, aber...

Aufgrund diverser Anfragen hat sich die Leitung des Verbands Schweizerischer Schreinermeister und Möbelfabrikanten (VSSM) mit dem Thema befasst. Sie möchte in diesem Zusammenhang die Mitgliederbetriebe und deren Mitarbeiterinnen auf einige wichtige Punkte hinweisen. Die Teilnahme am Aktionstag sei zwar zulässig, aber nur unter folgenden Bedingungen:

  • Die Beteiligung kann nicht als bezahlte Arbeitszeit verbucht werden.
  • Die Absenzen, die entstehen, müssen durch Ferienzeit oder Mehr- und Überstunden ausgeglichen werden.
  • Die Absenzen müssen dem Unternehmen im Voraus mitgeteilt werden, und dieses muss sein Einverständnis geben.


Gemäss Artikel 28 in der Bundesverfassung bestehe zwar ein Streikrecht, es gelte aber «nicht zur Durchsetzung politischer Ziele».

Auch die Gewerkschaft Syna, die selber zum Streik aufruft, empfiehlt den Teilnehmerinnen Transparenz: «Wer gegen den Willen des Arbeitgebers streikt, bleibt unentschuldigt der Arbeit fern und dem kann gekündigt werden.»

Von Babypause bis Altersarmut

Gefordert wird morgen von den Frauen in erster Linie die Gleichstellung. Diese sei seit 38 Jahren in der Bundesverfassung festgeschrieben, schreib die Synia auf ihrer Webseite, dennoch würden Frauen nach wie vor im Arbeitsmarkt benachteiligt. Der Frauenstreik soll unter anderem hervorheben, dass Frauen nach wie vor viel weniger verdienen, dass die Kinderbetreuung meist zulasten der Frau geht, dass sich eine Babypause oft negativ auf die Karriere auswirkt und dass vielen Frauen nach der Pensionierung in Altersarmut leben, da sie oft nur Teilzeit gearbeitet haben. Der Tag soll aber auch ein Zeichen gegen Gewalt und sexuelle Belästigung setzen.

sz

www.vssm.ch
www.14juni.ch

Veröffentlichung: 13. Juni 2019 / Ausgabe 22/2019

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