Alles, was Recht ist: Probearbeiten

Alles, was Recht ist: Probearbeiten vor einer Anstellung ist im Trend. Doch welche Regeln gelten in einem solchen Fall?

Probearbeiten ist zulässig. Dabei wird die Eignung des Bewerbers für eine bestimmte Stelle im Betrieb praktisch getestet. Ausserdem zeigt sich auf der menschlichen Ebene, ob die Zusammenarbeit gelingen könnte. Ob für die Arbeit auf Probe Lohn bezahlt werden muss, ist umstritten. Laut Arbeitsgericht Zürich muss Probearbeit bezahlt werden, wenn nicht schriftlich vereinbart wurde, dass sie ohne Abgeltung erfolgen soll. Ohne Vereinbarung, wird Entgeltlichkeit vermutet. Die Lohnhöhe bestimmt sich nach Art. 322 OR.

Das heisst, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Lohn zu entrichten hat, der verabredet oder im Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist. Um spätere Diskussionen zu vermeiden, sollte der Arbeitgeber deshalb vorab mit dem Bewerber schriftlich festhalten, ob das Probearbeiten entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt und auch wie lange es dauern soll. Der Probelauf endet dann automatisch mit Ablauf der vereinbarten Frist. Wenn die Arbeit auf Probe im Anschluss ununterbrochen weitergeführt wird, zählt die Zeit von Anfang an als Probezeit. Auch der Probemitarbeiter ist gegen Berufsunfälle bei der Suva zu versichern. Arbeitet er länger als acht Stunden in einer Woche, auch gegen Nichtbetriebsunfälle. Dies gilt auch, wenn die Parteien vereinbart haben, dass die Probearbeit unentgeltlich erfolgen soll. Arbeitet er aber weniger als acht Wochenstunden im Betrieb, ist er nur gegen Berufsunfälle, Berufskrankheiten und Unfälle auf dem direkten Arbeitsweg versichert. Dagegen muss er sich gegen Freizeitunfälle selber bei seiner Krankenkasse versichern.

Veröffentlichung: 19. September 2024 / Ausgabe 38/2024

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