Betrieb zahlt die Schutzausrüstung

Der Arbeitgeber ist in der Pflicht und muss die Schutzausrüstung besorgen und zahlen. Bild: Suva

Arbeitssicherheit.  Lernende wissen oft nicht, dass der Lehrbetrieb für die Kosten der persönlichen Schutzausrüstung aufkommen muss. Dabei ist die Rechtslage eindeutig. Die Suva appelliert an die Arbeitgeber, nicht bei der Sicherheit Geld sparen zu wollen.

Viele Lernende glauben fälschlicherweise, dass sie ihre persönliche Schutzausrüstung (PSA) selber bezahlen müssen. Erwin von Moos, Kampagnenleiter «Sichere Lehrzeit» der Suva, hat dies kürzlich anhand von Umfragen an verschiedenen Berufsfachschulen festgestellt. Dabei haben viele Lernende angegeben, dass sie in ihrem Lehrbetrieb für die Kosten der PSA selber aufkommen oder zumindest den Ersatz selber berappen müssen. «Von 600 haben sich etwa 100 so geäussert», sagt von Moos. «Das finde ich erschreckend.» Doch ganz überraschend ist der Befund nicht. Wer die PSA bezahlt, ist ein Dauerbrenner unter den Fragen, die den Sicherheitsexperten der Suva immer wieder gestellt werden.

Der Arbeitgeber bezahlt die PSA

«Die Rechtsgrundlagen sind eigentlich ganz klar», sagt Pius Arnold, Rechtsanwalt der Abteilung Arbeitssicherheit bei der Suva. «Der Arbeitgeber hat die notwendige Ausrüstung zur Verfügung zu stellen und auch die Kosten zu tragen», so Arnold. Als Grundlage nennt er die Artikel 5 und 90 der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV). Die Bestimmungen würden selbstverständlich auch für Lernende oder Temporärmitarbeitende gelten und den abnützungsbedingten Ersatz der PSA einschliessen. Dass der Arbeitgeber für die PSA aufkommt, ist schlicht und einfach Pflicht.

Die Details müssen geregelt sein

Aber warum wissen nicht alle Lernenden und Mitarbeiter, wer die Kosten zu tragen hat? Und warum gibt der Umgang mit Sicherheitsschuhen, Schutzbrillen und Schutzkleidung immer wieder zu reden? Die Formulierung «zur Verfügung stellen» lasse wohl manche Arbeitgeber glauben, dass sie die PSA zwar zu beschaffen, nicht aber zu bezahlen hätten, vermuten Arnold und von Moos. Zudem können Details für den Umgang mit der PSA auch im Arbeitsvertrag privatrechtlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geregelt werden, zum Beispiel, was übermässige Abnützung, zusätzliche private Nutzung oder mutwillige Beschädigungen anbetrifft. Und dann wird es kompliziert.

Generell plädieren die Sicherheitsexperten der Suva für einen grosszügigen Umgang der Arbeitgeber mit dem Thema PSA. «Wer Geld sparen will, spart hier eindeutig am falschen Ort», sagt Erwin von Moos.

www.suva.ch

AJ

Veröffentlichung: 05. Juli 2018 / Ausgabe 27/2018

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