Für den Fall der Fälle

Referent Christian Winzeler erklärte die juristischen Finessen des Vorsorgeauftrags. Bild: SVZ

Zürcher Schreiner.  Mitglieder des Schreinermeisterverbands Kanton Zürich (SVZ) liessen sich am Branchentreffen über Sinn und Zweck eines Vorsorgeauftrags informieren. Dieser regelt, wer im Falle einer Urteilsunfähigkeit im Unternehmen wichtige Entscheide fällen darf.

Stellen wir uns vor, wir würden für urteilsunfähig erklärt. Und stellen wir uns vor, welche Entscheide dann durch wen auch immer gefällt würden. Auf solche Situationen kann man sich mit einem sogenannten Vorsorgeauftrag vorbereiten. Das ist laut Christian Winzeler, Rechtsanwalt bei der Zürcher Kanzlei Winzeler Picenoni, quasi ein Testament für die Urteilsunfähigkeit. Es regelt für Privatpersonen oder Firmen, wer im Fall der Urteilsunfähigkeit die notwendigen Angelegenheiten erledigen kann. Winzeler referierte kürzlich am Branchentreffen des Schreinermeisterverbands Kanton Zürich (SVZ) in Zürich Oerlikon.

Strenge formale Anforderungen

Im Gegensatz zu einer Generalvollmacht, die sofort in Kraft tritt, wirkt der Vorsorgeauftrag erst bei Urteilsunfähigkeit, nach deren Feststellung durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb).

Der Vorsorgeauftrag muss von A bis Z handschriftlich verfasst, datiert und unterzeichnet sein, oder er wird öffentlich beurkundet. Idealerweise wird er durch den Vorsorgebeauftragten selbst aufbewahrt. Dieser soll im Eintretensfall im Sinne des Auftrages federführend handeln. Im Dokument werden die Tätigkeitsfelder umschrieben, und es werden Weisungen für die Erfüllung von Aufgaben erteilt. Selbstverständlich kann ein Vorsorgeauftrag bei Wiedererlangung der Urteilsfähigkeit sistiert werden.

Geselligkeit kam nicht zu kurz

Nach dem Vortrag beantwortete der Referent Fragen der Zuhörerinnen und Zuhörer.

Vor dem Referat bekamen die Gäste wie immer ein Mittagessen serviert.

www.schreiner-zh.ch

mk

Veröffentlichung: 07. April 2016 / Ausgabe 14/2016

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