Hinweise beugen Ärger vor

Die Stützsäulen machen aus der Anlieferung einen heiklen Slalomlauf. Bild: Artbest GmbH

Anschlussproblematik.  Schräge Wände, poröse Laibungen, Unordnung oder Beschädigungen durch andere Handwerker können zu Mängeln an einem sonst gelungenen Werk führen. Mit einer direkten und frühzeitigen Kommunikation kann der Schreiner viele Probleme vermeiden.

Im Gegensatz zum Bank- und Maschinenraum, wo alles optimal an die individuellen Bedürfnisse angepasst ist, befindet sich der Schreiner auf der Baustelle oftmals an einem ruppigen, hektischen Arbeitsort, gespickt mit unzähligen Interessen. Die Montage sowie die nachfolgende Zeit bis zum Bauabschluss stellen nebst dem Transport die grösste Gefahrenquelle dar, dass das Werkstück beschädigt oder verschmutzt wird. Aber auch unvollständige oder nicht korrekt ausgeführte Vorarbeiten anderer Handwerker am Baukörper können ein Werkstück funktional und optisch beeinträchtigen. Hier gilt es, ohne Verzögerung die Bauherrschaft zu informieren.

Eine Pflicht des Handwerkers

Wenn beispielsweise die Baumasstoleranzen nicht eingehalten werden, die Anschlagstellen eine ungenügende Festigkeit aufweisen oder sonstige technische Mängel vorhanden sind, ist der Handwerker als Unternehmer verpflichtet, diese umgehend dem Bauherren respektive dem Werkbesteller anzuzeigen. Anzeige des Mangels bei den Vorarbeiten und auch eine allfällige Abmahnung dienen zum Schutz des Unternehmers und gleichzeitig auch zum Schutz des Werkbestellers. «Die Abmahnung dient als Vorschlag zur Verbesserung und soll den Werkbesteller ausdrücklich auf einen möglichen Werkmangel hinweisen», sagt Peter Bernhauser, verantwortlich für den Rechtsdienst beim VSSM. Kommt der Schreiner seiner Verpflichtung zur Anzeige von Mängeln am Baugrund beziehungsweise am Vorwerk nicht nach und schlägt sein Werkstück an, anstatt den Werkbesteller über Mängel zu informieren, macht er sich für auftretende Schäden und Folgeschäden allenfalls mithaftbar. Hier gilt es, sofort die verantwortlichen Personen zu informieren und bei Bedarf abzumahnen. Eine Abmahnung hat auch Gültigkeit, wenn sie nur mündlich mitgeteilt wird. «Ich rate jedoch immer zur schriftlichen und eingeschriebenen Form einer Abmahnung», sagt Bernhauser. Kommt es zu Mängeln oder einem Unfall, muss der Unternehmer beweisen, dass er die Ausführung gültig abgemahnt hat.

Wichtig: Für die zeitliche Verzögerung, die durch eine Abmahnung auftreten kann, ist der Unternehmer nicht haftbar.

Vorsicht ist besser als Nachsicht

Je früher der Schreiner im Auftrag involviert ist, desto besser kann er Unstimmigkeiten erkennen und vorbeugen. «Oftmals könnten problematische Punkte wie unzureichende Haftbrücken oder fehlende Anschläge bereits beim aufmerksamen Durchlesen der Ausschreibungen entdeckt und angezeigt werden», sagt Gerhard Rasch, stellvertretender Bereichsleiter Technik und Betriebswirtschaft beim VSSM. «Es ist sinnvoll, bereits bei der Massaufnahme den Fokus auf die Montage zu legen, dadurch können mögliche Mängel frühzeitig angesprochen und ohne Abmahnung bereinigt werden.» Wenn solche Mängel jedoch erst später bei Montagebeginn oder so- gar erst nach Auftreten eines Schadens auf den Tisch kommen, entsteht ein mühsamer Mehraufwand für alle Beteiligten. Grundsätzlich rät Peter Bernhauser: «Im Zweifelsfall sollte der Unternehmer immer eine formelle Abmahnung erstellen. So ist der Besteller in der Pflicht, einen Entscheid zu treffen.»

Auf der Baustelle

Konstruktive Mängel können frühzeitig erkannt, angezeigt oder bei Bedarf abgemahnt werden. In der Praxis sieht sich der Schreiner manchmal auch mit Situationen konfrontiert, die er erst kurz vor Montagebeginn einordnen kann. Im Interview beantwortet Oliver Güntert, Inhaber der Artbest AG, Fragen zum Thema.

www.vssm.ch

Noah Gautschi

Veröffentlichung: 14. Januar 2021 / Ausgabe 3/2021

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