Verwaltungskosten sinken


Ausgleichskasse Schreiner. Die Mitglieder der Ausgleichskasse Schreiner zahlen ab dem neuen Jahr weniger Verwaltungskostenbeiträge. Neu basieren die Verwaltungskosten ausserdem auf der AHV-pflichtigen Lohnsumme. Die Schreinereien werden finanziell entlastet.
Die Ausgleichskasse Schreiner hat eine gute Nachricht: Per 1. Januar 2019 kann sie für ihre Mitglieder die Verwaltungskostenbeiträge (VK) senken. Gleichzeitig wird zudem die Basis für die Berechnung der Verwaltungskosten geändert. Statt auf die geschuldeten AHV-Beiträge wird neu auf die AHV-pflichtige Lohnsumme abgestellt. Das erhöht die Nachvollziehbarkeit der Kosten.
Ebenfalls wird ein einheitlicher Beitragssatz bei allen Selbstständigerwerbenden eingeführt. Diese bezahlen neu konstant 0,1 Prozent Verwaltungskosten auf ihr AHV-pflichtiges Einkommen. Auch die Verwaltungskosten der Nichterwerbstätigen werden angepasst. Für sie betragen die Verwaltungskostenbeiträge neu einheitlich 3 Prozent der entrichteten AHV-Beiträge.
Einige wenige Arbeitgebende würden aufgrund der neuen Abstufung mehr Verwaltungskosten bezahlen als zuvor. Bei diesen Mitgliedern gewährt die Ausgleichskasse Schreiner für die nächsten fünf Jahre eine Besitzstandsgarantie, sodass bei ihnen weiterhin der alte Beitragssatz zum Tragen kommt. Somit bezahlt ab dem 1. Januar 2019 jedes Mitglied weniger oder gleich viel Verwaltungskosten wie heute.
Wer Fragen hat zu diesen Anpassungen oder zu anderen Themen, dem stehen unter der Telefonnummer 044 253 93 90 oder unter der E-Mail-Adresse info[at]akschreiner[dot]ch die Spezialisten der Ausgleichskasse Schreiner mit Rat und Tat zur Verfügung.
Basis für die Berechnung: Lohnsumme ab: Beitragssatz:
AHV-Lohnsumme 0 Fr. 0,140 %
300 000 Fr. 0,110 %
2 500 000 Fr. 0,085 %
5 000 000 Fr. 0,075 %
10 000 000 Fr. auf Anfrage
Basis für die Berechnung: Einkommen ab: Beitragssatz:
AHV-pflichtiges Einkommen 0 Fr. 0,1 %
Basis für die Berechnung: Beiträge ab: Beitragssatz:
AHV-/IV-/EO-Beiträge 0 Fr. 3 %
Veröffentlichung: 04. Oktober 2018 / Ausgabe 40/2018
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